170.51
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CH-ZH
Art. 7 : Publikationsverordnung (PublV)
Art. 7
1 Amtsstellen, die amtliche Texte gemäss § 11 PublG im Amts-
blatt veröffentlichen lassen können (Meldestellen), sind die schweize-
rischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstel-
len, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie die
Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der
amtlichen Texte verantwortlich.