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Art. 7 : Publikationsverordnung (PublV)

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Art. 7

1 Amtsstellen, die amtliche Texte gemäss § 11 PublG im Amts-

blatt veröffentlichen lassen können (Meldestellen), sind die schweize-

rischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstel-

len, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie die

Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der

amtlichen Texte verantwortlich.

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