Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Publikationsverordnung (PublV)

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Art. 5

1 Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sach-

register, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei de-

nen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch

teilweise in Kraft gesetzt worden sind.

2 Es wird jährlich auf den 1. Januar herausgegeben.

3 Es wird im Internet veröffentlicht und ist Teil der gedruckten Fas-

sung der OS.

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