Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Publikationsverordnung (PublV)

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Art. 3

1 Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der die Ge- Form der

setzessammlungen veröffentlicht werden, bekannt.

2 Die elektronische Fassung der OS wird ordentlicherweise monat-

lich nachgeführt. Für unaufschiebbare Veröffentlichungen erfolgt eine

zusätzliche Nachführung.

3 Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fassung der Nachführun-

gen des Vorjahres erstellt.

Veröffentlichung

a. OS

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