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Art. 3 : Publikationsverordnung (PublV)
Art. 3
1 Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der die Ge- Form der
setzessammlungen veröffentlicht werden, bekannt.
2 Die elektronische Fassung der OS wird ordentlicherweise monat-
lich nachgeführt. Für unaufschiebbare Veröffentlichungen erfolgt eine
zusätzliche Nachführung.
3 Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fassung der Nachführun-
gen des Vorjahres erstellt.
Veröffentlichung
a. OS