Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.51 OPUBPublVOPubl CH-ZH

Art. 2 : Publikationsverordnung (PublV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Erlasse, rechtsetzende Vereinbarungen und andere Texte ge- Zeitpunkt

mäss § 6 Abs. 2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald der

der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht Veröffentlichung

und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind.

← Art. 1 Publikationsverordnung (PublV) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →