170.51
OPUBPublVOPubl
CH-ZH
Art. 2 : Publikationsverordnung (PublV)
Art. 2
Erlasse, rechtsetzende Vereinbarungen und andere Texte ge- Zeitpunkt
mäss § 6 Abs. 2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald der
der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht Veröffentlichung
und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind.