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Art. 8 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 8

1 Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Drit-

ten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan

veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die

Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen wer-

den können.

2 Der Regierungsrat kann die Dritten verpflichten, die Normen zur

öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen oder öffentlich zugänglich zu

machen. Er regelt die Entschädigung. Allfällige Entschädigungsansprü-

che der Dritten richten sich sinngemäss nach den §§ 183bis–183quater EG

ZGB6.

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