170.5
LPUPublGLPubb
CH-ZH
Art. 8 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 8
1 Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Drit-
ten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan
veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die
Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen wer-
den können.
2 Der Regierungsrat kann die Dritten verpflichten, die Normen zur
öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen oder öffentlich zugänglich zu
machen. Er regelt die Entschädigung. Allfällige Entschädigungsansprü-
che der Dritten richten sich sinngemäss nach den §§ 183bis–183quater EG
ZGB6.