Art. 6 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 6
1 Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische
Sammlung des kantonalen Rechts.
2 In der OS werden veröffentlicht
a. die Kantonsverfassung,
b. die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse,
c. die rechtsetzenden Vereinbarungen des Kantons mit Gemeinden,
Organisationen, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland,
d. die Erlasse interkantonaler Organe, die unter Mitwirkung des Kan-
tons Zürich geschaffen wurden,
e. die Normalarbeitsverträge und allgemeinverbindlichen Gesamt-
arbeitsverträge.
3 Weitere Beschlüsse und Vereinbarungen können in der OS ver-
öffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse be-
steht.
4 Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des
teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht.
5 Zur OS wird ein Register geführt.