Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.5 LPUPublGLPubb CH-ZH

Art. 5 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 5

Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Verantwortung

Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung für die Ver-

verantwortlich.

öffentlichung

1.4.20-108

1

170.5

2. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane

A. Gesetzessammlungen

Publikationsgesetz (PublG)

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