Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.5 LPUPublGLPubb CH-ZH

Art. 4 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 4

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amt-Zuständigkeit

lichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses zuständige des Regierungs-

Stelle.

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