Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.5 LPUPublGLPubb CH-ZH

Art. 3 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 3

1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn Rechts-

sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind. wirkungen der

2 Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.

3 Ist ein amtlicher Text gemäss § 13 ausserordentlich veröffentlicht

worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon

keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemässer Sorgfalt davon keine

Kenntnis haben konnten.

Veröffentlichung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00697 · zh (§ 3 Abs. I PublG)
Cantonal Health Authority Visiting Ban Publication Case
Cited in the context of the publication requirement for decrees.