170.5
LPUPublGLPubb
CH-ZH
Art. 3 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 3
1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn Rechts-
sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind. wirkungen der
2 Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
3 Ist ein amtlicher Text gemäss § 13 ausserordentlich veröffentlicht
worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon
keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemässer Sorgfalt davon keine
Kenntnis haben konnten.
Veröffentlichung
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2021.00697 · zh (§ 3 Abs. I PublG)
Cantonal Health Authority Visiting Ban Publication Case
Cited in the context of the publication requirement for decrees.