170.5
LPUPublGLPubb
CH-ZH
Art. 23 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 23
¹ Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amt- Einsichtnahme
lichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren in elektronische
Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich. Ausgaben
2 Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anfor-
derungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und
des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.