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Art. 23 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 23

¹ Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amt- Einsichtnahme

lichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren in elektronische

Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich. Ausgaben

2 Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anfor-

derungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und

des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.

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