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Art. 22 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 22

Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle,

bei der die von Art. 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20047 vor-

geschriebenen Inhalte eingesehen werden können.

a. in amtliche

Publikations-

organe und das

Behörden-

verzeichnis

b. in Erlasse des

Bundes und das

Bundesblatt

5. Abschnitt: Gebühren

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