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Art. 21 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 21

¹ In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikations- Einsichtnahme

organe und das Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Ein-

sicht genommen werden.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffent-

lichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann.

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