170.5
LPUPublGLPubb
CH-ZH
Art. 21 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 21
¹ In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikations- Einsichtnahme
organe und das Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Ein-
sicht genommen werden.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffent-
lichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann.