170.5
LPUPublGLPubb
CH-ZH
Art. 20 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 20
¹ Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personen- Datenschutz
daten und besondere Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 enthalten,
soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung
notwendig ist.
2 Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Ver-
öffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie be-
rücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und
die privaten Interessen.