Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 20 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 20

¹ Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personen- Datenschutz

daten und besondere Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 enthalten,

soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung

notwendig ist.

2 Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Ver-

öffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie be-

rücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und

die privaten Interessen.

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