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Art. 16 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 16

1 Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikati-

onsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die

a. nicht dem Beschluss der erlassenden Instanz entsprechen,

b. inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstel-

lungsfehler enthalten,

c. sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen

und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten, auf-

weisen.

2 Berichtigungen werden im Publikationsorgan, das den Fehler auf-

weist, veröffentlicht.

3 § 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20195 bleibt

vorbehalten.9

In Rechtsmittel-

verfahren

geänderte

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