170.5
LPUPublGLPubb
CH-ZH
Art. 16 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 16
1 Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikati-
onsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die
a. nicht dem Beschluss der erlassenden Instanz entsprechen,
b. inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstel-
lungsfehler enthalten,
c. sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen
und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten, auf-
weisen.
2 Berichtigungen werden im Publikationsorgan, das den Fehler auf-
weist, veröffentlicht.
3 § 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20195 bleibt
vorbehalten.9
In Rechtsmittel-
verfahren
geänderte
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