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Art. 13 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 13

Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffent- Ausserordent-

licht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung liche Veröffent-

der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordent- lichung

licher Umstände erforderlich ist.

D. Gemeinsame Bestimmungen

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