170.5
LPUPublGLPubb
CH-ZH
Art. 13 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 13
Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffent- Ausserordent-
licht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung liche Veröffent-
der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordent- lichung
licher Umstände erforderlich ist.
D. Gemeinsame Bestimmungen