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170.5 LPUPublGLPubb CH-ZH

Art. 12 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 12

Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete sowie für Andere amtliche

interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe Publikations-

ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen.

organe

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