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Art. 10 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 10

1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der Veröffentlichung

Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffent- und

licht.

2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit

der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.

Inkrafttreten

B. Amtsblatt

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