170.5
LPUPublGLPubb
CH-ZH
Art. 10 : Publikationsgesetz (PublG)
Art. 10
1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der Veröffentlichung
Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffent- und
licht.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit
der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.
Inkrafttreten
B. Amtsblatt