Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.5 LPUPublGLPubb CH-ZH

Art. 1 : Publikationsgesetz (PublG)

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Art. 1

Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Gegenstand

Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten,

die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisa-

tion, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Ver-

waltung regeln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben.

Publikationsgesetz (PublG) Art. 2 →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00697 · zh (§ 1 PublG)
Cantonal Health Authority Visiting Ban Publication Case
Cited in the context of the publication requirement for decrees.