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Art. 8 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 8

1 Besondere Auskünfte zur Tätigkeit öffentlicher Organe b. Schriftliches

erfordern ein schriftliches Gesuch beim nach § 1 zuständigen Organ.

2 Das Gesuch enthält möglichst genaue Angaben über den Gegen-

stand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das

Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft.

3 Kann das öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand fest-

stellen, welche Information verlangt wird, kann es von der Gesuch-

stellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen. Es weist

sie oder ihn auf die Folgen einer ausbleibenden Präzisierung hin.

4 Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert zehn

Tagen die für die Feststellung der verlangten Informationen zusätzlich

erforderlichen Angaben, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Gesuch

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