Art. 8 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 8
1 Besondere Auskünfte zur Tätigkeit öffentlicher Organe b. Schriftliches
erfordern ein schriftliches Gesuch beim nach § 1 zuständigen Organ.
2 Das Gesuch enthält möglichst genaue Angaben über den Gegen-
stand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das
Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft.
3 Kann das öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand fest-
stellen, welche Information verlangt wird, kann es von der Gesuch-
stellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen. Es weist
sie oder ihn auf die Folgen einer ausbleibenden Präzisierung hin.
4 Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert zehn
Tagen die für die Feststellung der verlangten Informationen zusätzlich
erforderlichen Angaben, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Gesuch