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170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 7

1 Allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der öffentlichen Organe

im Sinne von § 20 Abs. 1 IDG können beim nach § 1 zuständigen Organ

formlos verlangt werden.

2

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

2 Eine formlose Anfrage ist unzulässig, wenn

a. eine Anhörung betroffener Dritter nach § 26 IDG erforderlich ist,

b. für die Vornahme der Interessenabwägung vertiefte Abklärungen

zu treffen sind oder

c. deren Bearbeitung mit besonderem Aufwand verbunden ist.

3 Bei unzulässigen formlosen Anfragen wird die anfragende Person

auf das Erfordernis eines schriftlichen Gesuchs sowie allgemein auf

mögliche Kostenfolgen hingewiesen.

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