170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 7
1 Allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der öffentlichen Organe
im Sinne von § 20 Abs. 1 IDG können beim nach § 1 zuständigen Organ
formlos verlangt werden.
2
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41
2 Eine formlose Anfrage ist unzulässig, wenn
a. eine Anhörung betroffener Dritter nach § 26 IDG erforderlich ist,
b. für die Vornahme der Interessenabwägung vertiefte Abklärungen
zu treffen sind oder
c. deren Bearbeitung mit besonderem Aufwand verbunden ist.
3 Bei unzulässigen formlosen Anfragen wird die anfragende Person
auf das Erfordernis eines schriftlichen Gesuchs sowie allgemein auf
mögliche Kostenfolgen hingewiesen.