Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 6

Das Verzeichnis der Informationsbestände nach § 14 Abs. 4

IDG enthält insbesondere Angaben über das Ordnungssystem, das

eine Übersicht über die Aufgabenbereiche des öffentlichen Organs

vermittelt (Registraturplan), und über alle systematisch erschliessbaren

Datensammlungen.

3. Abschnitt: Informationszugang auf Gesuch

A. Zugang zu allgemeinen Informationen

Gesuch

a. Formlose

Anfrage

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