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Art. 5 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 5

Das öffentliche Organ veröffentlicht wichtige Informationen

aus seinem Zuständigkeitsbereich so schnell wie möglich, soweit dies

a. keinen unangemessenen Aufwand verursacht und

b. der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen-

stehen.

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