170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 4
1 Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über
die amtlichen Publikationsorgane, das Internet oder die Medien.
2 Das für die Informationstätigkeit zuständige Organ kann weitere
Informationsmittel bestimmen.
3 Ist eine Information in einem Publikationsorgan oder auf einer
Internetseite eines öffentlichen Organs zugänglich, gilt die Informa-
tion als hinreichend zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1 IDG.