Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über

die amtlichen Publikationsorgane, das Internet oder die Medien.

2 Das für die Informationstätigkeit zuständige Organ kann weitere

Informationsmittel bestimmen.

3 Ist eine Information in einem Publikationsorgan oder auf einer

Internetseite eines öffentlichen Organs zugänglich, gilt die Informa-

tion als hinreichend zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1 IDG.

← Art. 3 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →