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170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 33 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 33

Will das öffentliche Organ einer Empfehlung der oder des Empfehlungen

Beauftragten für den Datenschutz nicht folgen, erlässt es innert 60 Tagen

nach deren Empfang eine begründete Verfügung.

1.4.20-108

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170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

7. Abschnitt: Rechtsschutz und Gebühren

Stellungnahme § 34.8 In verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gegen kan-

bei Rekursen tonale Anordnungen, die das Öffentlichkeitsprinzip gemäss IDG oder

dieser Verordnung zum Gegenstand haben, ist die Koordinationsstelle

IDG zur Stellungnahme einzuladen.

Gebühren § 35. 1 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Rege-

lung enthält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19664 und der Gebührenordnung

der Gemeinden.7

2 Die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs rich-

ten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

3 Das öffentliche Organ verzichtet auf die Erhebung von Gebüh-

ren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag

übersteigen. Gebühren unter Fr. 50 werden nicht erhoben.

4 Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung beson-

derer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden

bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.

5 Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder

die Gebühr herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder

den Zugang nur teilweise gewährt.

Information § 36. 1 Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500,

über voraus- so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller

sichtliche über die zu erwartende Höhe der Gebühr.

Kosten 2 Bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch

nicht innert zehn Tagen, gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist

die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.

Umsetzungs- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

regelungen § 37. Die öffentlichen Organe treffen die zum Vollzug des IDG

und dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen innert zweier

Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

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Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

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