Art. 33 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 33
Will das öffentliche Organ einer Empfehlung der oder des Empfehlungen
Beauftragten für den Datenschutz nicht folgen, erlässt es innert 60 Tagen
nach deren Empfang eine begründete Verfügung.
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170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
7. Abschnitt: Rechtsschutz und Gebühren
Stellungnahme § 34.8 In verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gegen kan-
bei Rekursen tonale Anordnungen, die das Öffentlichkeitsprinzip gemäss IDG oder
dieser Verordnung zum Gegenstand haben, ist die Koordinationsstelle
IDG zur Stellungnahme einzuladen.
Gebühren § 35. 1 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Rege-
lung enthält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19664 und der Gebührenordnung
der Gemeinden.7
2 Die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs rich-
ten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
3 Das öffentliche Organ verzichtet auf die Erhebung von Gebüh-
ren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag
übersteigen. Gebühren unter Fr. 50 werden nicht erhoben.
4 Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung beson-
derer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden
bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.
5 Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder
die Gebühr herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder
den Zugang nur teilweise gewährt.
Information § 36. 1 Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500,
über voraus- so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller
sichtliche über die zu erwartende Höhe der Gebühr.
Kosten 2 Bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch
nicht innert zehn Tagen, gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.
Umsetzungs- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
regelungen § 37. Die öffentlichen Organe treffen die zum Vollzug des IDG
und dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen innert zweier
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
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