170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 32
1 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz verkehrt Verkehr
mit dem Regierungsrat über die Staatsschreiberin oder den Staats- mit öffentlichen
schreiber. Diese oder dieser legt dem Regierungsrat die Berichte und Organen
Empfehlungen der oder des Beauftragten vor, die für die gesamte kan-
tonale Verwaltung von Bedeutung sind.
2 Die oder der Beauftragte verkehrt mit den kantonalen Verwal-
tungseinheiten direkt. Empfehlungen und Angelegenheiten von allge-
meiner Bedeutung oder besonderer Tragweite teilt sie oder er auch der
zentralen Ansprechperson der zuständigen Direktion und der Koordi-
nationsstelle IDG mit.
3 Der Verkehr mit den übrigen öffentlichen Organen richtet sich
nach den von diesen getroffenen organisatorischen Regelungen.