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Art. 32 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 32

1 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz verkehrt Verkehr

mit dem Regierungsrat über die Staatsschreiberin oder den Staats- mit öffentlichen

schreiber. Diese oder dieser legt dem Regierungsrat die Berichte und Organen

Empfehlungen der oder des Beauftragten vor, die für die gesamte kan-

tonale Verwaltung von Bedeutung sind.

2 Die oder der Beauftragte verkehrt mit den kantonalen Verwal-

tungseinheiten direkt. Empfehlungen und Angelegenheiten von allge-

meiner Bedeutung oder besonderer Tragweite teilt sie oder er auch der

zentralen Ansprechperson der zuständigen Direktion und der Koordi-

nationsstelle IDG mit.

3 Der Verkehr mit den übrigen öffentlichen Organen richtet sich

nach den von diesen getroffenen organisatorischen Regelungen.

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