170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 31 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 31
Die Direktion der Justiz und des Innern schlägt dem Regie- Wahlvorschlag
rungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Daten-
schutz zur Wahl vor.