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Art. 30 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 30

1 Die Einheiten der kantonalen Verwaltung teilen der Staats- Bericht-

kanzlei auf dem Dienstweg jährlich zuhanden des Geschäftsberichtes erstattung

mit

a. die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche

um Informationszugang,

b. die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abge-

lehnten schriftlichen Gesuche,

c. besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bekannt-

gabe von Informationen.

2 Die Staatskanzlei stellt der oder dem Beauftragten für den Daten-

schutz die Informationen für die Berichterstattung gemäss § 39 IDG

zur Verfügung.

6. Abschnitt: Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

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