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170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 29 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 29

1 Die öffentlichen Organe des Kantons verkehren mit der

oder dem Beauftragten für den Datenschutz direkt. In Angelegenhei-

ten von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite erfolgt

der Verkehr auf dem Dienstweg über die Direktion und unter Mit-

teilung an die Koordinationsstelle IDG.

2 Die öffentlichen Organe des Kantons konsultieren die oder den

Beauftragten für den Datenschutz frühzeitig bei Geschäften mit einem

Bezug zu grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen, insbeson-

dere bei entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.

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Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

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