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IDVOIPD
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 29
1 Die öffentlichen Organe des Kantons verkehren mit der
oder dem Beauftragten für den Datenschutz direkt. In Angelegenhei-
ten von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite erfolgt
der Verkehr auf dem Dienstweg über die Direktion und unter Mit-
teilung an die Koordinationsstelle IDG.
2 Die öffentlichen Organe des Kantons konsultieren die oder den
Beauftragten für den Datenschutz frühzeitig bei Geschäften mit einem
Bezug zu grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen, insbeson-
dere bei entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.
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Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41