Art. 28 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 28
1 Die Staatskanzlei betreibt für die kantonale Verwaltung
im Sinne von § 1 Abs. 3 eine Koordinationsstelle IDG. Die Koordina-
tionsstelle8
a. unterstützt die öffentlichen Organe bei Umsetzung und Vollzug des
Öffentlichkeitsprinzips gemäss IDG,
b. fördert die Information und die Weiterbildung der Mitarbeitenden
im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips gemäss IDG,
c. nimmt Gesuche um Einsichtnahme in Protokolle des Regierungs-
rates entgegen, die innert 20 Jahren nach Abschluss des entsprechen-
den Protokolljahrgangs gestellt werden.
2 Die Koordinationsstelle arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zusammen.
3 Für den Verkehr mit der Koordinationsstelle bezeichnen die Direk-
tionen je eine zentrale Ansprechperson.