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Art. 27 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 27

Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten des-

selben Informationsbestands, regeln sie die Hauptverantwortung für

den Datenschutz. Jedes Organ bleibt für seine eigene Datenbearbei-

tung verantwortlich.

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