170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 27 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 27
Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten des-
selben Informationsbestands, regeln sie die Hauptverantwortung für
den Datenschutz. Jedes Organ bleibt für seine eigene Datenbearbei-
tung verantwortlich.