Art. 24 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 24
1 Besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG liegen bei einem Voraussetzun-
Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten insbesondere dann vor, gen der Vorab-
wenn es
a. ein Abrufverfahren vorsieht,
b. die Sammlung einer Vielzahl besonderer Personendaten betrifft,
c. mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist,
d. vorsieht, dass mindestens drei verschiedene öffentliche Organe
gemeinsam Personendaten bearbeiten, oder
e. eine grosse Anzahl von Personen betrifft.
2 Die Mitteilung des öffentlichen Organs über das Vorhaben an die
oder den Beauftragten für den Datenschutz enthält
a. dessen Beschreibung,
b. die Darstellung der Rechtslage,
c. eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Per-
sönlichkeitsverletzungen.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz nimmt die Vorab-
kontrolle innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen
Organ das Prüfungsergebnis mit.
4 Mit Zustimmung der oder des Beauftragten für den Datenschutz
kann anstelle der Vorabkontrolle eine Mitwirkung der oder des Beauf-
tragten in der Projektorganisation des Vorhabens vorgesehen werden.
5 Eine Vorabkontrolle ist nicht erforderlich, wenn im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens, das Grundlage für die beabsichtigte Bear-
beitung von Personendaten bildet, die Art der Bearbeitung festgelegt
und Schutzmassnahmen vorgesehen wurden.
kontrolle