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170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 23 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 23

Werden Personendaten mittels automatisierter Informa-

tions- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, gilt

dies nicht als Übermittlung ins Ausland.

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Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

170.41

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