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Art. 22 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 22

Abs. 1 IDG sperren lassen will, teilt dies dem zuständigen öffent-

lichen Organ schriftlich mit.

2 Hat das Organ die Sperre vollzogen, teilt es dies schriftlich mit.

Bekanntgabe

von Personen-

daten zu nicht

personenbezo-

genen Zwecken

Grenzüber-

schreitende

Bekanntgabe

von Personen-

daten

Elektronische

Veröffent-

lichungen

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Informationen

← Art. 21 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Art. 23 →

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