170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 22
Abs. 1 IDG sperren lassen will, teilt dies dem zuständigen öffent-
lichen Organ schriftlich mit.
2 Hat das Organ die Sperre vollzogen, teilt es dies schriftlich mit.
Bekanntgabe
von Personen-
daten zu nicht
personenbezo-
genen Zwecken
Grenzüber-
schreitende
Bekanntgabe
von Personen-
daten
Elektronische
Veröffent-
lichungen
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Informationen