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Art. 21 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 21

1 Die Bekanntgabe von Personendaten zu nicht personen-

bezogenen Zwecken nach § 18 IDG kann insbesondere für Forschung,

Planung, Statistik und personenunabhängige Expertisen erfolgen.

2 Sie erfordert ein schriftliches Gesuch mit folgenden Angaben

a. Bezeichnung der Empfängerin oder des Empfängers,

b. Kurzbeschreibung des Vorhabens,

c. Umschreibung der benötigten Personendaten,

d. Ablauf und Art der Datenbearbeitung,

e. Angaben über die zum Schutz der Informationen vorzukehrenden

Massnahmen, insbesondere hinsichtlich Aufbewahrung, Anonymi-

sierung und Vernichtung der Personendaten.

3 Das öffentliche Organ erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es

kann diesen mit Auflagen zum Schutz der Personendaten versehen.

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