Art. 2 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 2
1 Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozes- Meinungs-
sen kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese poli- bildungsprozess
tisch umstrittene Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte
Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden können. Über die
Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfassung ist im Einzelfall
zu entscheiden.
1.4.20-108
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170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
2 Bei Geschäften des Regierungsrates bleiben die Anträge, Mit-
berichte und Besonderen Stellungnahmen der Direktionen und der
Staatskanzlei auch nach der Beschlussfassung durch den Regierungs-
rat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Informationstätigkeit von Amtes wegen
Zuständigkeiten
Mittel
Veröffent-
lichung von
Informationen
Verzeichnis von
Informations-
beständen