Art. 18 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 18
¹ Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in der Form eines Form und Um-
Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete fang der Aus-
Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich kunftserteilung
erteilt werden.
2 Sie kann mit Zustimmung der gesuchstellenden Person auf elekt-
ronischem Weg erteilt werden, wenn die Übermittlung vor dem Zugriff
unberechtigter Dritter ausreichend geschützt ist.
3 Die Auskunft umfasst
a. die Informationen, die über die gesuchstellende Person in den Infor-
mationsbeständen des öffentlichen Organs vorhanden sind,
b. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung, die an
der Datenbearbeitung beteiligten Organe und die regelmässigen
Informationsempfängerinnen und -empfänger.