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Art. 18 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 18

¹ Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in der Form eines Form und Um-

Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete fang der Aus-

Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich kunftserteilung

erteilt werden.

2 Sie kann mit Zustimmung der gesuchstellenden Person auf elekt-

ronischem Weg erteilt werden, wenn die Übermittlung vor dem Zugriff

unberechtigter Dritter ausreichend geschützt ist.

3 Die Auskunft umfasst

a. die Informationen, die über die gesuchstellende Person in den Infor-

mationsbeständen des öffentlichen Organs vorhanden sind,

b. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung, die an

der Datenbearbeitung beteiligten Organe und die regelmässigen

Informationsempfängerinnen und -empfänger.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VB.2018.00482 · zh (Art. 18 Abs. II IDV)
Right to Access Personal Data, Admissibility of Electronic Evidence
Relates to the admissibility of electronic media as evidence.
VB.2012.00510 · zh (Art. 18 Abs. 3 lit. b IDV)
Data Subject Access to Meeting Minutes and Identification of Participants
Cited in connection with the restrictions on access to personal data.
VB.2012.00510 · zh (Art. 18 Abs. 3 lit. b IDV)
Data Subject Access to Meeting Minutes Identifying Attendees
This provision relates to exceptions to access, which were implicitly assessed regarding the redactions.