170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 17
¹ Das angefragte Organ behandelt das Gesuch und gewährt Behandlung
den Zugang.
2 Bezieht sich das Gesuch auf Personendaten, die Teil einer Daten-
sammlung sind, die von mehreren öffentlichen Organen gemeinsam
bearbeitet wird, kann das angefragte Organ dessen Behandlung an das
verantwortliche Organ überweisen.
3 Lässt das angefragte Organ Personendaten von einem Dritten
bearbeiten, überweist es das Gesuch an diesen zur Behandlung, sofern
es diesen vertraglich zur Auskunftserteilung verpflichtet hat und die
Auskunft nicht selbst erteilen kann.