Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17

¹ Das angefragte Organ behandelt das Gesuch und gewährt Behandlung

den Zugang.

2 Bezieht sich das Gesuch auf Personendaten, die Teil einer Daten-

sammlung sind, die von mehreren öffentlichen Organen gemeinsam

bearbeitet wird, kann das angefragte Organ dessen Behandlung an das

verantwortliche Organ überweisen.

3 Lässt das angefragte Organ Personendaten von einem Dritten

bearbeiten, überweist es das Gesuch an diesen zur Behandlung, sofern

es diesen vertraglich zur Auskunftserteilung verpflichtet hat und die

Auskunft nicht selbst erteilen kann.

← Art. 16 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →