170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 16
¹ Beansprucht eine Person Zugang zu den eigenen Perso- Gesuch
nendaten nach § 20 Abs. 2 IDG, hat sie beim betreffenden Organ ein
schriftliches Gesuch zu stellen.
2 Das Gesuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden, wenn
das öffentliche Organ dies zulässt.
3 Die gesuchstellende Person hat sich zu identifizieren.