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Art. 16 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 16

¹ Beansprucht eine Person Zugang zu den eigenen Perso- Gesuch

nendaten nach § 20 Abs. 2 IDG, hat sie beim betreffenden Organ ein

schriftliches Gesuch zu stellen.

2 Das Gesuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden, wenn

das öffentliche Organ dies zulässt.

3 Die gesuchstellende Person hat sich zu identifizieren.

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