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Art. 14 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 14

Das öffentliche Organ kann für Fälle, in denen sich eine

Vielzahl von Anfragen oder Gesuchen auf dieselben Informationen

beziehen, den Zugang in von §§ 11 und 12 abweichender Weise gewäh-

ren.

Aufwendige

Gesuche

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