170.41
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Art. 14 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 14
Das öffentliche Organ kann für Fälle, in denen sich eine
Vielzahl von Anfragen oder Gesuchen auf dieselben Informationen
beziehen, den Zugang in von §§ 11 und 12 abweichender Weise gewäh-
ren.
Aufwendige
Gesuche