170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 13
1 Das öffentliche Organ macht die Informationen soweit
möglich in der zum amtlichen Gebrauch erstellten Form zugänglich. Es
ist nicht verpflichtet, sie vorgängig zu übersetzen oder in anderer
Weise aufzubereiten.
2 Kann der Zugang zur Information nur teilweise gewährt werden,
können die einer Einschränkung unterliegenden Teile abgedeckt oder
abgetrennt werden. Ist dies nicht sinnvoll möglich, kann eine Zusam-
menfassung der Information abgegeben werden.
Vielzahl von
Gesuchen