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Art. 13 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 13

1 Das öffentliche Organ macht die Informationen soweit

möglich in der zum amtlichen Gebrauch erstellten Form zugänglich. Es

ist nicht verpflichtet, sie vorgängig zu übersetzen oder in anderer

Weise aufzubereiten.

2 Kann der Zugang zur Information nur teilweise gewährt werden,

können die einer Einschränkung unterliegenden Teile abgedeckt oder

abgetrennt werden. Ist dies nicht sinnvoll möglich, kann eine Zusam-

menfassung der Information abgegeben werden.

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