170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 12
1 Das öffentliche Organ stellt der Gesuchstellerin oder dem
Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente zu, soweit
deren Zustand und Natur dies zulassen.
2 Es macht auf Nutzungseinschränkungen aufmerksam, soweit die
Informationen des Organs urheberrechtlich geschützt sind.
d. Form