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Art. 12 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 12

1 Das öffentliche Organ stellt der Gesuchstellerin oder dem

Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente zu, soweit

deren Zustand und Natur dies zulassen.

2 Es macht auf Nutzungseinschränkungen aufmerksam, soweit die

Informationen des Organs urheberrechtlich geschützt sind.

d. Form

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