Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

1 Die Einsichtnahme findet bei dem öffentlichen Organ statt,

das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.

2 Das Organ kann sich auf die Vorlage von Kopien beschränken,

insbesondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.

3 Es kann die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

beim Zutritt zu seinen Räumlichkeiten kontrollieren.

4 Es sorgt während der Einsichtnahme für angemessenen Schutz

der Informationen.

5 Es ermöglicht auf Verlangen die Erstellung von Kopien.

c. Zustellung

von Kopien

← Art. 10 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →