170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 11
1 Die Einsichtnahme findet bei dem öffentlichen Organ statt,
das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.
2 Das Organ kann sich auf die Vorlage von Kopien beschränken,
insbesondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.
3 Es kann die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
beim Zutritt zu seinen Räumlichkeiten kontrollieren.
4 Es sorgt während der Einsichtnahme für angemessenen Schutz
der Informationen.
5 Es ermöglicht auf Verlangen die Erstellung von Kopien.
c. Zustellung
von Kopien