170.41
IDVOIPD
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 10
1 Formlose Anfragen werden mündlich oder auf elektro-Gewährung des
nischem Weg beantwortet, soweit der Inhalt der verlangten Informa- Informations-
tion dies zulässt.
2 Der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch erfolgt
durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung
von Kopien.
3 Er kann auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die ver-
langte Information keine Personendaten enthält oder die Personen-
daten vor unbefugtem Zugriff Dritter ausreichend geschützt sind.
zugangs
a. Grundsatz
1.4.20-108
3
170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
b. Einsicht-
nahme beim
öffentlichen
Organ