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170.41 IDVOIPD CH-ZH

Art. 10 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 10

1 Formlose Anfragen werden mündlich oder auf elektro-Gewährung des

nischem Weg beantwortet, soweit der Inhalt der verlangten Informa- Informations-

tion dies zulässt.

2 Der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch erfolgt

durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung

von Kopien.

3 Er kann auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die ver-

langte Information keine Personendaten enthält oder die Personen-

daten vor unbefugtem Zugriff Dritter ausreichend geschützt sind.

zugangs

a. Grundsatz

1.4.20-108

3

170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

b. Einsicht-

nahme beim

öffentlichen

Organ

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