Art. 1 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Art. 1
1 Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich Umsetzungs-
für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit verantwortung
Informationen und Personendaten bei der Informationstätigkeit und
den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.
2 Sie geben bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach Abwägung
der öffentlichen und privaten Interessen Informationen bekannt
a. durch Informationstätigkeit von Amtes wegen im Sinne von § 14
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG)2 und
b. durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im
Sinne von § 20 IDG.
3 Die zur Umsetzung des IDG verpflichteten öffentlichen Organe
des Kantons im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b IDG sind je im Rahmen ihrer
Zuständigkeitsbereiche
a. der Regierungsrat,
b. die in § 59 und Anhang 2 der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
20073 bezeichneten Einheiten, soweit die Direktionen keine ande-
ren Regelungen treffen.
4 Die übrigen in § 3 Abs. 1 IDG bezeichneten öffentlichen Organe
legen die verpflichteten Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich selbst
fest. Sie können hierfür insbesondere auch zentrale Stellen bezeichnen.
5 Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsbestimmungen
der vorliegenden Verordnung und anderer Erlasse des kantonalen und
kommunalen Rechts.