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Art. 1 : Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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Art. 1

1 Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich Umsetzungs-

für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit verantwortung

Informationen und Personendaten bei der Informationstätigkeit und

den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.

2 Sie geben bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach Abwägung

der öffentlichen und privaten Interessen Informationen bekannt

a. durch Informationstätigkeit von Amtes wegen im Sinne von § 14

des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12. Februar 2007 (IDG)2 und

b. durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im

Sinne von § 20 IDG.

3 Die zur Umsetzung des IDG verpflichteten öffentlichen Organe

des Kantons im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b IDG sind je im Rahmen ihrer

Zuständigkeitsbereiche

a. der Regierungsrat,

b. die in § 59 und Anhang 2 der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli

20073 bezeichneten Einheiten, soweit die Direktionen keine ande-

ren Regelungen treffen.

4 Die übrigen in § 3 Abs. 1 IDG bezeichneten öffentlichen Organe

legen die verpflichteten Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich selbst

fest. Sie können hierfür insbesondere auch zentrale Stellen bezeichnen.

5 Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsbestimmungen

der vorliegenden Verordnung und anderer Erlasse des kantonalen und

kommunalen Rechts.

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Art. 2 →

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