Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) (IDV)
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
1 Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich Umsetzungs-
für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit verantwortung
Informationen und Personendaten bei der Informationstätigkeit und
den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.
2 Sie geben bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach Abwägung
der öffentlichen und privaten Interessen Informationen bekannt
a. durch Informationstätigkeit von Amtes wegen im Sinne von § 14
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG)2 und
b. durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im
Sinne von § 20 IDG.
3 Die zur Umsetzung des IDG verpflichteten öffentlichen Organe
des Kantons im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b IDG sind je im Rahmen ihrer
Zuständigkeitsbereiche
a. der Regierungsrat,
b. die in § 59 und Anhang 2 der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
20073 bezeichneten Einheiten, soweit die Direktionen keine ande-
ren Regelungen treffen.
4 Die übrigen in § 3 Abs. 1 IDG bezeichneten öffentlichen Organe
legen die verpflichteten Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich selbst
fest. Sie können hierfür insbesondere auch zentrale Stellen bezeichnen.
5 Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsbestimmungen
der vorliegenden Verordnung und anderer Erlasse des kantonalen und
kommunalen Rechts.
1 Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozes- Meinungs-
sen kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese poli- bildungsprozess
tisch umstrittene Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte
Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden können. Über die
Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfassung ist im Einzelfall
zu entscheiden.
1.4.20-108
1
170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
2 Bei Geschäften des Regierungsrates bleiben die Anträge, Mit-
berichte und Besonderen Stellungnahmen der Direktionen und der
Staatskanzlei auch nach der Beschlussfassung durch den Regierungs-
rat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Informationstätigkeit von Amtes wegen
Zuständigkeiten
Mittel
Veröffent-
lichung von
Informationen
Verzeichnis von
Informations-
beständen
Betrifft eine Information verschiedene öffentliche Organe,
sprechen sich diese über die Wahrnehmung der Informationstätigkeit
von Amtes wegen nach § 14 IDG ab.
1 Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über
die amtlichen Publikationsorgane, das Internet oder die Medien.
2 Das für die Informationstätigkeit zuständige Organ kann weitere
Informationsmittel bestimmen.
3 Ist eine Information in einem Publikationsorgan oder auf einer
Internetseite eines öffentlichen Organs zugänglich, gilt die Informa-
tion als hinreichend zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1 IDG.
Das öffentliche Organ veröffentlicht wichtige Informationen
aus seinem Zuständigkeitsbereich so schnell wie möglich, soweit dies
a. keinen unangemessenen Aufwand verursacht und
b. der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen-
stehen.
Das Verzeichnis der Informationsbestände nach § 14 Abs. 4
IDG enthält insbesondere Angaben über das Ordnungssystem, das
eine Übersicht über die Aufgabenbereiche des öffentlichen Organs
vermittelt (Registraturplan), und über alle systematisch erschliessbaren
Datensammlungen.
3. Abschnitt: Informationszugang auf Gesuch
A. Zugang zu allgemeinen Informationen
Gesuch
a. Formlose
Anfrage
1 Allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der öffentlichen Organe
im Sinne von § 20 Abs. 1 IDG können beim nach § 1 zuständigen Organ
formlos verlangt werden.
2
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41
2 Eine formlose Anfrage ist unzulässig, wenn
a. eine Anhörung betroffener Dritter nach § 26 IDG erforderlich ist,
b. für die Vornahme der Interessenabwägung vertiefte Abklärungen
zu treffen sind oder
c. deren Bearbeitung mit besonderem Aufwand verbunden ist.
3 Bei unzulässigen formlosen Anfragen wird die anfragende Person
auf das Erfordernis eines schriftlichen Gesuchs sowie allgemein auf
mögliche Kostenfolgen hingewiesen.
1 Besondere Auskünfte zur Tätigkeit öffentlicher Organe b. Schriftliches
erfordern ein schriftliches Gesuch beim nach § 1 zuständigen Organ.
2 Das Gesuch enthält möglichst genaue Angaben über den Gegen-
stand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das
Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft.
3 Kann das öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand fest-
stellen, welche Information verlangt wird, kann es von der Gesuch-
stellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen. Es weist
sie oder ihn auf die Folgen einer ausbleibenden Präzisierung hin.
4 Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert zehn
Tagen die für die Feststellung der verlangten Informationen zusätzlich
erforderlichen Angaben, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Gesuch
1 Das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch richtet, Behandlung
behandelt dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt
worden ist.
2 Betrifft das Gesuch offensichtlich die Informationen eines ande-
ren Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen. Dies gilt
namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte
Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadres-
satin empfangen hat.
3 Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer Organe, sprechen
sich diese über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab.
1 Formlose Anfragen werden mündlich oder auf elektro-Gewährung des
nischem Weg beantwortet, soweit der Inhalt der verlangten Informa- Informations-
tion dies zulässt.
2 Der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch erfolgt
durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung
von Kopien.
3 Er kann auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die ver-
langte Information keine Personendaten enthält oder die Personen-
daten vor unbefugtem Zugriff Dritter ausreichend geschützt sind.
zugangs
a. Grundsatz
1.4.20-108
3
170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
b. Einsicht-
nahme beim
öffentlichen
Organ
1 Die Einsichtnahme findet bei dem öffentlichen Organ statt,
das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.
2 Das Organ kann sich auf die Vorlage von Kopien beschränken,
insbesondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.
3 Es kann die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
beim Zutritt zu seinen Räumlichkeiten kontrollieren.
4 Es sorgt während der Einsichtnahme für angemessenen Schutz
der Informationen.
5 Es ermöglicht auf Verlangen die Erstellung von Kopien.
c. Zustellung
von Kopien
1 Das öffentliche Organ stellt der Gesuchstellerin oder dem
Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente zu, soweit
deren Zustand und Natur dies zulassen.
2 Es macht auf Nutzungseinschränkungen aufmerksam, soweit die
Informationen des Organs urheberrechtlich geschützt sind.
d. Form
1 Das öffentliche Organ macht die Informationen soweit
möglich in der zum amtlichen Gebrauch erstellten Form zugänglich. Es
ist nicht verpflichtet, sie vorgängig zu übersetzen oder in anderer
Weise aufzubereiten.
2 Kann der Zugang zur Information nur teilweise gewährt werden,
können die einer Einschränkung unterliegenden Teile abgedeckt oder
abgetrennt werden. Ist dies nicht sinnvoll möglich, kann eine Zusam-
menfassung der Information abgegeben werden.
Vielzahl von
Gesuchen
Das öffentliche Organ kann für Fälle, in denen sich eine
Vielzahl von Anfragen oder Gesuchen auf dieselben Informationen
beziehen, den Zugang in von §§ 11 und 12 abweichender Weise gewäh-
ren.
Aufwendige
Gesuche
1 Das öffentliche Organ kann den Nachweis eines schutz-
würdigen Zugangsinteresses im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG namentlich
dann verlangen, wenn es das Gesuch mit seinen verfügbaren Mitteln
nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung seiner anderen Aufga-
ben wesentlich beeinträchtigt wird.
2 Wird der Nachweis erbracht, kann das öffentliche Organ die Frist
für die Zugangsgewährung nach § 28 Abs. 1 IDG angemessen verlän-
gern.
4
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41
B. Zugang zu den eigenen Personendaten
¹ Beansprucht eine Person Zugang zu den eigenen Perso- Gesuch
nendaten nach § 20 Abs. 2 IDG, hat sie beim betreffenden Organ ein
schriftliches Gesuch zu stellen.
2 Das Gesuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden, wenn
das öffentliche Organ dies zulässt.
3 Die gesuchstellende Person hat sich zu identifizieren.
¹ Das angefragte Organ behandelt das Gesuch und gewährt Behandlung
den Zugang.
2 Bezieht sich das Gesuch auf Personendaten, die Teil einer Daten-
sammlung sind, die von mehreren öffentlichen Organen gemeinsam
bearbeitet wird, kann das angefragte Organ dessen Behandlung an das
verantwortliche Organ überweisen.
3 Lässt das angefragte Organ Personendaten von einem Dritten
bearbeiten, überweist es das Gesuch an diesen zur Behandlung, sofern
es diesen vertraglich zur Auskunftserteilung verpflichtet hat und die
Auskunft nicht selbst erteilen kann.
¹ Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in der Form eines Form und Um-
Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete fang der Aus-
Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich kunftserteilung
erteilt werden.
2 Sie kann mit Zustimmung der gesuchstellenden Person auf elekt-
ronischem Weg erteilt werden, wenn die Übermittlung vor dem Zugriff
unberechtigter Dritter ausreichend geschützt ist.
3 Die Auskunft umfasst
a. die Informationen, die über die gesuchstellende Person in den Infor-
mationsbeständen des öffentlichen Organs vorhanden sind,
b. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung, die an
der Datenbearbeitung beteiligten Organe und die regelmässigen
Informationsempfängerinnen und -empfänger.
Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen Auskunft über
wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Aus- Verstorbene
kunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehöri-
gen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe
Verwandtschaft sowie im Zeitpunkt des Versterbens bestehende Ehe,
eingetragene Partnerschaft und eheähnliche Lebensgemeinschaft mit
der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
1.4.20-108
5
Sperren von
Personendaten
170.41
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
1 Wer die Bekanntgabe von Personendaten an Private nach
1 Die Bekanntgabe von Personendaten zu nicht personen-
bezogenen Zwecken nach § 18 IDG kann insbesondere für Forschung,
Planung, Statistik und personenunabhängige Expertisen erfolgen.
2 Sie erfordert ein schriftliches Gesuch mit folgenden Angaben
a. Bezeichnung der Empfängerin oder des Empfängers,
b. Kurzbeschreibung des Vorhabens,
c. Umschreibung der benötigten Personendaten,
d. Ablauf und Art der Datenbearbeitung,
e. Angaben über die zum Schutz der Informationen vorzukehrenden
Massnahmen, insbesondere hinsichtlich Aufbewahrung, Anonymi-
sierung und Vernichtung der Personendaten.
3 Das öffentliche Organ erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es
kann diesen mit Auflagen zum Schutz der Personendaten versehen.
Abs. 1 IDG sperren lassen will, teilt dies dem zuständigen öffent-
lichen Organ schriftlich mit.
2 Hat das Organ die Sperre vollzogen, teilt es dies schriftlich mit.
Bekanntgabe
von Personen-
daten zu nicht
personenbezo-
genen Zwecken
Grenzüber-
schreitende
Bekanntgabe
von Personen-
daten
Elektronische
Veröffent-
lichungen
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Informationen
Werden Personendaten mittels automatisierter Informa-
tions- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, gilt
dies nicht als Übermittlung ins Ausland.
6
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
170.41
1 Besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG liegen bei einem Voraussetzun-
Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten insbesondere dann vor, gen der Vorab-
wenn es
a. ein Abrufverfahren vorsieht,
b. die Sammlung einer Vielzahl besonderer Personendaten betrifft,
c. mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist,
d. vorsieht, dass mindestens drei verschiedene öffentliche Organe
gemeinsam Personendaten bearbeiten, oder
e. eine grosse Anzahl von Personen betrifft.
2 Die Mitteilung des öffentlichen Organs über das Vorhaben an die
oder den Beauftragten für den Datenschutz enthält
a. dessen Beschreibung,
b. die Darstellung der Rechtslage,
c. eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Per-
sönlichkeitsverletzungen.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz nimmt die Vorab-
kontrolle innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen
Organ das Prüfungsergebnis mit.
4 Mit Zustimmung der oder des Beauftragten für den Datenschutz
kann anstelle der Vorabkontrolle eine Mitwirkung der oder des Beauf-
tragten in der Projektorganisation des Vorhabens vorgesehen werden.
5 Eine Vorabkontrolle ist nicht erforderlich, wenn im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens, das Grundlage für die beabsichtigte Bear-
beitung von Personendaten bildet, die Art der Bearbeitung festgelegt
und Schutzmassnahmen vorgesehen wurden.
kontrolle
1 Soweit die Informationsbearbeitung durch Dritte gemäss Auftrags-
1 Prüfungs- und Bewertungsstellen gemäss § 13 IDG sind
die aufgrund der Verordnung über die Datenschutzzertifizierung vom
28. September 2007 (VDSZ) akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die
Bestimmungen der VDSZº über Gegenstand und Verfahren gelten
sinngemäss.
2 Die Aufgaben des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-
keitsbeauftragten gemäss Art. 9 und 10 VDSZ6 werden soweit erfor-
derlich durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Daten-
schutz wahrgenommen.
Verantwortung
für den Daten-
schutz
Koordinations-
stelle IDG
Verkehr mit
der oder dem
Beauftragten
für den Daten-
schutz
5. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten des-
selben Informationsbestands, regeln sie die Hauptverantwortung für
den Datenschutz. Jedes Organ bleibt für seine eigene Datenbearbei-
tung verantwortlich.
1 Die Staatskanzlei betreibt für die kantonale Verwaltung
im Sinne von § 1 Abs. 3 eine Koordinationsstelle IDG. Die Koordina-
tionsstelle8
a. unterstützt die öffentlichen Organe bei Umsetzung und Vollzug des
Öffentlichkeitsprinzips gemäss IDG,
b. fördert die Information und die Weiterbildung der Mitarbeitenden
im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips gemäss IDG,
c. nimmt Gesuche um Einsichtnahme in Protokolle des Regierungs-
rates entgegen, die innert 20 Jahren nach Abschluss des entsprechen-
den Protokolljahrgangs gestellt werden.
2 Die Koordinationsstelle arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zusammen.
3 Für den Verkehr mit der Koordinationsstelle bezeichnen die Direk-
tionen je eine zentrale Ansprechperson.
1 Die öffentlichen Organe des Kantons verkehren mit der
oder dem Beauftragten für den Datenschutz direkt. In Angelegenhei-
ten von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite erfolgt
der Verkehr auf dem Dienstweg über die Direktion und unter Mit-
teilung an die Koordinationsstelle IDG.
2 Die öffentlichen Organe des Kantons konsultieren die oder den
Beauftragten für den Datenschutz frühzeitig bei Geschäften mit einem
Bezug zu grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen, insbeson-
dere bei entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.
8
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41
1 Die Einheiten der kantonalen Verwaltung teilen der Staats- Bericht-
kanzlei auf dem Dienstweg jährlich zuhanden des Geschäftsberichtes erstattung
mit
a. die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche
um Informationszugang,
b. die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abge-
lehnten schriftlichen Gesuche,
c. besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bekannt-
gabe von Informationen.
2 Die Staatskanzlei stellt der oder dem Beauftragten für den Daten-
schutz die Informationen für die Berichterstattung gemäss § 39 IDG
zur Verfügung.
6. Abschnitt: Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
Die Direktion der Justiz und des Innern schlägt dem Regie- Wahlvorschlag
rungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Daten-
schutz zur Wahl vor.
1 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz verkehrt Verkehr
mit dem Regierungsrat über die Staatsschreiberin oder den Staats- mit öffentlichen
schreiber. Diese oder dieser legt dem Regierungsrat die Berichte und Organen
Empfehlungen der oder des Beauftragten vor, die für die gesamte kan-
tonale Verwaltung von Bedeutung sind.
2 Die oder der Beauftragte verkehrt mit den kantonalen Verwal-
tungseinheiten direkt. Empfehlungen und Angelegenheiten von allge-
meiner Bedeutung oder besonderer Tragweite teilt sie oder er auch der
zentralen Ansprechperson der zuständigen Direktion und der Koordi-
nationsstelle IDG mit.
3 Der Verkehr mit den übrigen öffentlichen Organen richtet sich
nach den von diesen getroffenen organisatorischen Regelungen.
Will das öffentliche Organ einer Empfehlung der oder des Empfehlungen
Beauftragten für den Datenschutz nicht folgen, erlässt es innert 60 Tagen
nach deren Empfang eine begründete Verfügung.
1.4.20-108
9
170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
7. Abschnitt: Rechtsschutz und Gebühren
Stellungnahme § 34.8 In verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gegen kan-
bei Rekursen tonale Anordnungen, die das Öffentlichkeitsprinzip gemäss IDG oder
dieser Verordnung zum Gegenstand haben, ist die Koordinationsstelle
IDG zur Stellungnahme einzuladen.
Gebühren § 35. 1 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Rege-
lung enthält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19664 und der Gebührenordnung
der Gemeinden.7
2 Die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs rich-
ten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
3 Das öffentliche Organ verzichtet auf die Erhebung von Gebüh-
ren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag
übersteigen. Gebühren unter Fr. 50 werden nicht erhoben.
4 Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung beson-
derer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden
bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.
5 Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder
die Gebühr herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder
den Zugang nur teilweise gewährt.
Information § 36. 1 Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500,
über voraus- so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller
sichtliche über die zu erwartende Höhe der Gebühr.
Kosten 2 Bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch
nicht innert zehn Tagen, gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.
Umsetzungs- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
regelungen § 37. Die öffentlichen Organe treffen die zum Vollzug des IDG
und dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen innert zweier
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
10
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41
Inkrafttreten
1 OS 63, 319; Begründung siehe ABI 2008, 916.
2 LS 170.4.
3 LS 172.11.
4 LS 682.
5 SR 235.11.
6 SR 235.13.
7 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 311; ABI 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
8 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 4; ABI 2019-12-13). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
1.4.20-108
11
170.41
Anhang
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Gebührentarif für den Informationszugang (§ 35)
1. Reproduktionen
Fotokopie im Format A4 oder A3
ab normaler Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite
ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen
Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität,
pro Seite
Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht
bereits in elektronischer Form vorliegen)
online übermittelt
Franken
-.50
2.-
ab Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite
ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen
Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität,
pro Seite
-.50
2.-
Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Daten-
träger gespeichert, zusätzlich zum Seitenpreis
35.-
Audio- oder Videoaufnahme, bespielt durch
öffentliches Organ
pro Datenträger
35.-
Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm
kopiert auf Videokassette sowie alle weiteren
Kopien, die durch externe Partnerfirmen angefertigt
werden müssen
nach Offerte
2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Doku-
menten für die Gewährung des Zugangs sowie
Teilnahme am Informationszugang
Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung
von amtlichen Dokumenten
pro Stunde
Teilnahme am Informationszugang
pro Stunde
12
100.-
100.-