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170.41 IDVOIPD CH-ZH

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) (IDV)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

1 Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich Umsetzungs-

für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit verantwortung

Informationen und Personendaten bei der Informationstätigkeit und

den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.

2 Sie geben bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach Abwägung

der öffentlichen und privaten Interessen Informationen bekannt

a. durch Informationstätigkeit von Amtes wegen im Sinne von § 14

des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12. Februar 2007 (IDG)2 und

b. durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im

Sinne von § 20 IDG.

3 Die zur Umsetzung des IDG verpflichteten öffentlichen Organe

des Kantons im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b IDG sind je im Rahmen ihrer

Zuständigkeitsbereiche

a. der Regierungsrat,

b. die in § 59 und Anhang 2 der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli

20073 bezeichneten Einheiten, soweit die Direktionen keine ande-

ren Regelungen treffen.

4 Die übrigen in § 3 Abs. 1 IDG bezeichneten öffentlichen Organe

legen die verpflichteten Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich selbst

fest. Sie können hierfür insbesondere auch zentrale Stellen bezeichnen.

5 Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsbestimmungen

der vorliegenden Verordnung und anderer Erlasse des kantonalen und

kommunalen Rechts.

1 Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozes- Meinungs-

sen kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese poli- bildungsprozess

tisch umstrittene Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte

Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden können. Über die

Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfassung ist im Einzelfall

zu entscheiden.

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1

170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

2 Bei Geschäften des Regierungsrates bleiben die Anträge, Mit-

berichte und Besonderen Stellungnahmen der Direktionen und der

Staatskanzlei auch nach der Beschlussfassung durch den Regierungs-

rat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.

2. Abschnitt: Informationstätigkeit von Amtes wegen

Zuständigkeiten

Mittel

Veröffent-

lichung von

Informationen

Verzeichnis von

Informations-

beständen

Betrifft eine Information verschiedene öffentliche Organe,

sprechen sich diese über die Wahrnehmung der Informationstätigkeit

von Amtes wegen nach § 14 IDG ab.

1 Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über

die amtlichen Publikationsorgane, das Internet oder die Medien.

2 Das für die Informationstätigkeit zuständige Organ kann weitere

Informationsmittel bestimmen.

3 Ist eine Information in einem Publikationsorgan oder auf einer

Internetseite eines öffentlichen Organs zugänglich, gilt die Informa-

tion als hinreichend zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1 IDG.

Das öffentliche Organ veröffentlicht wichtige Informationen

aus seinem Zuständigkeitsbereich so schnell wie möglich, soweit dies

a. keinen unangemessenen Aufwand verursacht und

b. der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen-

stehen.

Das Verzeichnis der Informationsbestände nach § 14 Abs. 4

IDG enthält insbesondere Angaben über das Ordnungssystem, das

eine Übersicht über die Aufgabenbereiche des öffentlichen Organs

vermittelt (Registraturplan), und über alle systematisch erschliessbaren

Datensammlungen.

3. Abschnitt: Informationszugang auf Gesuch

A. Zugang zu allgemeinen Informationen

Gesuch

a. Formlose

Anfrage

1 Allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der öffentlichen Organe

im Sinne von § 20 Abs. 1 IDG können beim nach § 1 zuständigen Organ

formlos verlangt werden.

2

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

2 Eine formlose Anfrage ist unzulässig, wenn

a. eine Anhörung betroffener Dritter nach § 26 IDG erforderlich ist,

b. für die Vornahme der Interessenabwägung vertiefte Abklärungen

zu treffen sind oder

c. deren Bearbeitung mit besonderem Aufwand verbunden ist.

3 Bei unzulässigen formlosen Anfragen wird die anfragende Person

auf das Erfordernis eines schriftlichen Gesuchs sowie allgemein auf

mögliche Kostenfolgen hingewiesen.

1 Besondere Auskünfte zur Tätigkeit öffentlicher Organe b. Schriftliches

erfordern ein schriftliches Gesuch beim nach § 1 zuständigen Organ.

2 Das Gesuch enthält möglichst genaue Angaben über den Gegen-

stand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das

Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft.

3 Kann das öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand fest-

stellen, welche Information verlangt wird, kann es von der Gesuch-

stellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen. Es weist

sie oder ihn auf die Folgen einer ausbleibenden Präzisierung hin.

4 Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert zehn

Tagen die für die Feststellung der verlangten Informationen zusätzlich

erforderlichen Angaben, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Gesuch

1 Das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch richtet, Behandlung

behandelt dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt

worden ist.

2 Betrifft das Gesuch offensichtlich die Informationen eines ande-

ren Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen. Dies gilt

namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte

Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadres-

satin empfangen hat.

3 Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer Organe, sprechen

sich diese über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab.

1 Formlose Anfragen werden mündlich oder auf elektro-Gewährung des

nischem Weg beantwortet, soweit der Inhalt der verlangten Informa- Informations-

tion dies zulässt.

2 Der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch erfolgt

durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung

von Kopien.

3 Er kann auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die ver-

langte Information keine Personendaten enthält oder die Personen-

daten vor unbefugtem Zugriff Dritter ausreichend geschützt sind.

zugangs

a. Grundsatz

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3

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b. Einsicht-

nahme beim

öffentlichen

Organ

1 Die Einsichtnahme findet bei dem öffentlichen Organ statt,

das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.

2 Das Organ kann sich auf die Vorlage von Kopien beschränken,

insbesondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.

3 Es kann die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

beim Zutritt zu seinen Räumlichkeiten kontrollieren.

4 Es sorgt während der Einsichtnahme für angemessenen Schutz

der Informationen.

5 Es ermöglicht auf Verlangen die Erstellung von Kopien.

c. Zustellung

von Kopien

1 Das öffentliche Organ stellt der Gesuchstellerin oder dem

Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente zu, soweit

deren Zustand und Natur dies zulassen.

2 Es macht auf Nutzungseinschränkungen aufmerksam, soweit die

Informationen des Organs urheberrechtlich geschützt sind.

d. Form

1 Das öffentliche Organ macht die Informationen soweit

möglich in der zum amtlichen Gebrauch erstellten Form zugänglich. Es

ist nicht verpflichtet, sie vorgängig zu übersetzen oder in anderer

Weise aufzubereiten.

2 Kann der Zugang zur Information nur teilweise gewährt werden,

können die einer Einschränkung unterliegenden Teile abgedeckt oder

abgetrennt werden. Ist dies nicht sinnvoll möglich, kann eine Zusam-

menfassung der Information abgegeben werden.

Vielzahl von

Gesuchen

Das öffentliche Organ kann für Fälle, in denen sich eine

Vielzahl von Anfragen oder Gesuchen auf dieselben Informationen

beziehen, den Zugang in von §§ 11 und 12 abweichender Weise gewäh-

ren.

Aufwendige

Gesuche

1 Das öffentliche Organ kann den Nachweis eines schutz-

würdigen Zugangsinteresses im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG namentlich

dann verlangen, wenn es das Gesuch mit seinen verfügbaren Mitteln

nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung seiner anderen Aufga-

ben wesentlich beeinträchtigt wird.

2 Wird der Nachweis erbracht, kann das öffentliche Organ die Frist

für die Zugangsgewährung nach § 28 Abs. 1 IDG angemessen verlän-

gern.

4

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

B. Zugang zu den eigenen Personendaten

¹ Beansprucht eine Person Zugang zu den eigenen Perso- Gesuch

nendaten nach § 20 Abs. 2 IDG, hat sie beim betreffenden Organ ein

schriftliches Gesuch zu stellen.

2 Das Gesuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden, wenn

das öffentliche Organ dies zulässt.

3 Die gesuchstellende Person hat sich zu identifizieren.

¹ Das angefragte Organ behandelt das Gesuch und gewährt Behandlung

den Zugang.

2 Bezieht sich das Gesuch auf Personendaten, die Teil einer Daten-

sammlung sind, die von mehreren öffentlichen Organen gemeinsam

bearbeitet wird, kann das angefragte Organ dessen Behandlung an das

verantwortliche Organ überweisen.

3 Lässt das angefragte Organ Personendaten von einem Dritten

bearbeiten, überweist es das Gesuch an diesen zur Behandlung, sofern

es diesen vertraglich zur Auskunftserteilung verpflichtet hat und die

Auskunft nicht selbst erteilen kann.

¹ Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in der Form eines Form und Um-

Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete fang der Aus-

Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich kunftserteilung

erteilt werden.

2 Sie kann mit Zustimmung der gesuchstellenden Person auf elekt-

ronischem Weg erteilt werden, wenn die Übermittlung vor dem Zugriff

unberechtigter Dritter ausreichend geschützt ist.

3 Die Auskunft umfasst

a. die Informationen, die über die gesuchstellende Person in den Infor-

mationsbeständen des öffentlichen Organs vorhanden sind,

b. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung, die an

der Datenbearbeitung beteiligten Organe und die regelmässigen

Informationsempfängerinnen und -empfänger.

Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen Auskunft über

wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Aus- Verstorbene

kunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehöri-

gen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe

Verwandtschaft sowie im Zeitpunkt des Versterbens bestehende Ehe,

eingetragene Partnerschaft und eheähnliche Lebensgemeinschaft mit

der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

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Sperren von

Personendaten

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Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

1 Die Bekanntgabe von Personendaten zu nicht personen-

bezogenen Zwecken nach § 18 IDG kann insbesondere für Forschung,

Planung, Statistik und personenunabhängige Expertisen erfolgen.

2 Sie erfordert ein schriftliches Gesuch mit folgenden Angaben

a. Bezeichnung der Empfängerin oder des Empfängers,

b. Kurzbeschreibung des Vorhabens,

c. Umschreibung der benötigten Personendaten,

d. Ablauf und Art der Datenbearbeitung,

e. Angaben über die zum Schutz der Informationen vorzukehrenden

Massnahmen, insbesondere hinsichtlich Aufbewahrung, Anonymi-

sierung und Vernichtung der Personendaten.

3 Das öffentliche Organ erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es

kann diesen mit Auflagen zum Schutz der Personendaten versehen.

Abs. 1 IDG sperren lassen will, teilt dies dem zuständigen öffent-

lichen Organ schriftlich mit.

2 Hat das Organ die Sperre vollzogen, teilt es dies schriftlich mit.

Bekanntgabe

von Personen-

daten zu nicht

personenbezo-

genen Zwecken

Grenzüber-

schreitende

Bekanntgabe

von Personen-

daten

Elektronische

Veröffent-

lichungen

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Informationen

Werden Personendaten mittels automatisierter Informa-

tions- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, gilt

dies nicht als Übermittlung ins Ausland.

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Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

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1 Besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG liegen bei einem Voraussetzun-

Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten insbesondere dann vor, gen der Vorab-

wenn es

a. ein Abrufverfahren vorsieht,

b. die Sammlung einer Vielzahl besonderer Personendaten betrifft,

c. mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist,

d. vorsieht, dass mindestens drei verschiedene öffentliche Organe

gemeinsam Personendaten bearbeiten, oder

e. eine grosse Anzahl von Personen betrifft.

2 Die Mitteilung des öffentlichen Organs über das Vorhaben an die

oder den Beauftragten für den Datenschutz enthält

a. dessen Beschreibung,

b. die Darstellung der Rechtslage,

c. eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Per-

sönlichkeitsverletzungen.

3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz nimmt die Vorab-

kontrolle innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen

Organ das Prüfungsergebnis mit.

4 Mit Zustimmung der oder des Beauftragten für den Datenschutz

kann anstelle der Vorabkontrolle eine Mitwirkung der oder des Beauf-

tragten in der Projektorganisation des Vorhabens vorgesehen werden.

5 Eine Vorabkontrolle ist nicht erforderlich, wenn im Rahmen des

Gesetzgebungsverfahrens, das Grundlage für die beabsichtigte Bear-

beitung von Personendaten bildet, die Art der Bearbeitung festgelegt

und Schutzmassnahmen vorgesehen wurden.

kontrolle

1 Soweit die Informationsbearbeitung durch Dritte gemäss Auftrags-

1 Prüfungs- und Bewertungsstellen gemäss § 13 IDG sind

die aufgrund der Verordnung über die Datenschutzzertifizierung vom

28. September 2007 (VDSZ) akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die

Bestimmungen der VDSZº über Gegenstand und Verfahren gelten

sinngemäss.

2 Die Aufgaben des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-

keitsbeauftragten gemäss Art. 9 und 10 VDSZ6 werden soweit erfor-

derlich durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Daten-

schutz wahrgenommen.

Verantwortung

für den Daten-

schutz

Koordinations-

stelle IDG

Verkehr mit

der oder dem

Beauftragten

für den Daten-

schutz

5. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten des-

selben Informationsbestands, regeln sie die Hauptverantwortung für

den Datenschutz. Jedes Organ bleibt für seine eigene Datenbearbei-

tung verantwortlich.

1 Die Staatskanzlei betreibt für die kantonale Verwaltung

im Sinne von § 1 Abs. 3 eine Koordinationsstelle IDG. Die Koordina-

tionsstelle8

a. unterstützt die öffentlichen Organe bei Umsetzung und Vollzug des

Öffentlichkeitsprinzips gemäss IDG,

b. fördert die Information und die Weiterbildung der Mitarbeitenden

im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips gemäss IDG,

c. nimmt Gesuche um Einsichtnahme in Protokolle des Regierungs-

rates entgegen, die innert 20 Jahren nach Abschluss des entsprechen-

den Protokolljahrgangs gestellt werden.

2 Die Koordinationsstelle arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufga-

ben mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zusammen.

3 Für den Verkehr mit der Koordinationsstelle bezeichnen die Direk-

tionen je eine zentrale Ansprechperson.

1 Die öffentlichen Organe des Kantons verkehren mit der

oder dem Beauftragten für den Datenschutz direkt. In Angelegenhei-

ten von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite erfolgt

der Verkehr auf dem Dienstweg über die Direktion und unter Mit-

teilung an die Koordinationsstelle IDG.

2 Die öffentlichen Organe des Kantons konsultieren die oder den

Beauftragten für den Datenschutz frühzeitig bei Geschäften mit einem

Bezug zu grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen, insbeson-

dere bei entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.

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Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

1 Die Einheiten der kantonalen Verwaltung teilen der Staats- Bericht-

kanzlei auf dem Dienstweg jährlich zuhanden des Geschäftsberichtes erstattung

mit

a. die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche

um Informationszugang,

b. die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abge-

lehnten schriftlichen Gesuche,

c. besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bekannt-

gabe von Informationen.

2 Die Staatskanzlei stellt der oder dem Beauftragten für den Daten-

schutz die Informationen für die Berichterstattung gemäss § 39 IDG

zur Verfügung.

6. Abschnitt: Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

Die Direktion der Justiz und des Innern schlägt dem Regie- Wahlvorschlag

rungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Daten-

schutz zur Wahl vor.

1 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz verkehrt Verkehr

mit dem Regierungsrat über die Staatsschreiberin oder den Staats- mit öffentlichen

schreiber. Diese oder dieser legt dem Regierungsrat die Berichte und Organen

Empfehlungen der oder des Beauftragten vor, die für die gesamte kan-

tonale Verwaltung von Bedeutung sind.

2 Die oder der Beauftragte verkehrt mit den kantonalen Verwal-

tungseinheiten direkt. Empfehlungen und Angelegenheiten von allge-

meiner Bedeutung oder besonderer Tragweite teilt sie oder er auch der

zentralen Ansprechperson der zuständigen Direktion und der Koordi-

nationsstelle IDG mit.

3 Der Verkehr mit den übrigen öffentlichen Organen richtet sich

nach den von diesen getroffenen organisatorischen Regelungen.

Will das öffentliche Organ einer Empfehlung der oder des Empfehlungen

Beauftragten für den Datenschutz nicht folgen, erlässt es innert 60 Tagen

nach deren Empfang eine begründete Verfügung.

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170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

7. Abschnitt: Rechtsschutz und Gebühren

Stellungnahme § 34.8 In verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gegen kan-

bei Rekursen tonale Anordnungen, die das Öffentlichkeitsprinzip gemäss IDG oder

dieser Verordnung zum Gegenstand haben, ist die Koordinationsstelle

IDG zur Stellungnahme einzuladen.

Gebühren § 35. 1 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Rege-

lung enthält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19664 und der Gebührenordnung

der Gemeinden.7

2 Die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs rich-

ten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

3 Das öffentliche Organ verzichtet auf die Erhebung von Gebüh-

ren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag

übersteigen. Gebühren unter Fr. 50 werden nicht erhoben.

4 Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung beson-

derer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden

bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.

5 Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder

die Gebühr herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder

den Zugang nur teilweise gewährt.

Information § 36. 1 Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500,

über voraus- so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller

sichtliche über die zu erwartende Höhe der Gebühr.

Kosten 2 Bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch

nicht innert zehn Tagen, gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist

die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.

Umsetzungs- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

regelungen § 37. Die öffentlichen Organe treffen die zum Vollzug des IDG

und dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen innert zweier

Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

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Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

Inkrafttreten

1 OS 63, 319; Begründung siehe ABI 2008, 916.

2 LS 170.4.

3 LS 172.11.

4 LS 682.

5 SR 235.11.

6 SR 235.13.

7 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 311; ABI 2016-07-15). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

8 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 4; ABI 2019-12-13). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

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Anhang

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

Gebührentarif für den Informationszugang (§ 35)

1. Reproduktionen

Fotokopie im Format A4 oder A3

ab normaler Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite

ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen

Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität,

pro Seite

Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht

bereits in elektronischer Form vorliegen)

online übermittelt

Franken

-.50

2.-

ab Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite

ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen

Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität,

pro Seite

-.50

2.-

Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Daten-

träger gespeichert, zusätzlich zum Seitenpreis

35.-

Audio- oder Videoaufnahme, bespielt durch

öffentliches Organ

pro Datenträger

35.-

Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm

kopiert auf Videokassette sowie alle weiteren

Kopien, die durch externe Partnerfirmen angefertigt

werden müssen

nach Offerte

2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Doku-

menten für die Gewährung des Zugangs sowie

Teilnahme am Informationszugang

Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung

von amtlichen Dokumenten

pro Stunde

Teilnahme am Informationszugang

pro Stunde

12

100.-

100.-

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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