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170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 9 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 9

1 Das öffentliche Organ darf Personendaten nur zu dem Zweck

bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine recht-

liche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder

die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.

2 Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche

Organ Personendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden und aus

den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen mög-

lich sind.

Datenschutz-

Folgen-

abschätzung

und Vorab-

kontrolle

Vermeidung des

Personenbezugs

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2010.00588 · zh (Art. 9 Abs. I IDG)
Administrative Review of Police Investigation File Access Denial
Mentioned in the context of purpose limitation, although the court left open whether it applies to administrative assistance.
VB.2010.00588 · zh (Art. 9 Abs. I IDG)
Appeal Regarding Release of Police Interrogation Protocols for Educational Oversight
The principle of purpose limitation under this article was considered relevant, although ultimately left open for definitive ruling.