Art. 7 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 7
1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch ange- Informations-
messene organisatorische und technische Massnahmen.
sicherheit
1.7.24 - 125
3
170.4
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
2 Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen
a. Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,
b. Informationen müssen richtig und vollständig sein,
c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,
d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet wer-
den können,
e. Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nach-
vollziehbar sein.
3 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der In-
formation, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jewei-
ligen Stand der Technik.
2. Besondere Grundsätze im Umgang mit Personendaten
Gesetz-
mässigkeit
Zweckbindung