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Art. 6 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 6

1 Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informatio- Bearbeiten

nen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder ver- im Auftrag

tragliche Vereinbarung entgegensteht.

2 Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz

verantwortlich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2020.00700 · zh (Art. 6 IDG)
Data Protection: Admissibility of Declaration of Unlawfulness in Data Processing Disputes
The definition of 'processing on behalf of' under this article was used to rule on the nature of the data transfer.