170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 5
1 Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, Informations-
dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschafts- verwaltung
fähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe
einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwort-
lichkeiten.
2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für
sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchs-
tens zehn Jahre lang auf.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ
die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Infor-
mationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.
4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nä-
here in einer Verordnung.