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Art. 5 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 5

1 Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, Informations-

dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschafts- verwaltung

fähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe

einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwort-

lichkeiten.

2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für

sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchs-

tens zehn Jahre lang auf.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ

die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Infor-

mationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.

4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nä-

here in einer Verordnung.

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