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Art. 42 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 42

1 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Datenschutz- Anpassung von

gesetz» oder «Gesetz über den Schutz der Personendaten» ersetzt durch Bezeichnungen

den Ausdruck «Gesetz über die Information und den Datenschutz»

a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen: § 3

Abs. 1 und 2,

b. Steuergesetz15: § 122 Abs. 2.

2 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schüt-

zenswerte Personendaten» oder «besonders schützenswerte Daten» er-

setzt durch den Ausdruck «besondere Personendaten»

a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen: § 3

Abs. 1,

b. Finanzkontrollgesetz14: § 25 Abs. 2.

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